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Verbrennen von Gartenabfällen

 

 

 

Aus gegebenem Anlass weist das Ordnungsamt der Stadt Neustadt in Sachsen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich verboten ist!

 

Die in der Bevölkerung bekannten Brenntage im April und Oktober gibt es seit mehreren Jahren nicht mehr.

 

Die Pflanzenabfallverordnung sieht nur folgende Varianten vor:

 

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten

Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen anfallen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, entsorgt werden. Geruchsbelästigungen sollten

vermieden werden.

 

Die Entsorgung von Gartenabfällen ist ebenfalls beim Wertstoffhof des ZAOE Werner-von-Siemens-Straße, zu den Öffnungszeiten möglich oder können im Rahmen der Grünschnittsammlung über die braune Tonne entsorgt werden.Die Termine hierzu sind dem Abfallkalender zu entnehmen.

 

Unabhängig davon besteht die Möglichkeit und auch die Pflicht, ein Lager- bzw. Brauchtumsfeuer schriftlich anzumelden. Dazu nutzen Sie das entsprechende Formular der Stadtverwaltung Neustadt.

 

Hinweise zum Umgang mit Brauchtumsfeuer vom Deutschen Feuerwehrverband können hier nachgelesen werden.

 

Ihr Ordnungsamt